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allgemeine liefer- und geschäftsbedingungen (agb)
i. allgemeines
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die nachfolgenden allgemeinen liefer- und geschäftsbedingungen (im folgenden agb genannt) gelten für alle vom
bildjournalisten durchgeführten aufträge, angebote, lieferungen und leistungen.
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sie gelten als vereinbart mit entgegennahme der lieferung oder leistung bzw. des angebots des bildjournalisten durch den
kunden, spätestens jedoch mit der annahme des bildmaterials zur veröffentlichung.
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wenn der kunde den agb widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei werktagen zu erklären. abweichenden
geschäftsbedingungen des kunden wird hiermit widersprochen. abweichende geschäftsbedingungen des kunden erlangen keine
gültigkeit, es sei denn, daß der bildjournalist diese schriftlich anerkennt.
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die agb gelten im rahmen einer laufenden geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche einbeziehung auch für alle zukünftigen
aufträge, angebote, lieferungen und leistungen des bildjournalisten.
ii. überlassenes bildmaterial
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die agb gelten für jegliches dem kunden überlassenes bildmaterial, gleich in welcher schaffensstufe oder in welcher
technischen form sie vorliegen. sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes bildmaterial.
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der kunde erkennt an, daß es sich bei dem vom bildjournalisten gelieferten bildmaterial um lichtbildwerke i.s.v. § 2 abs.1
ziff.5 urhrg handelt.
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vom kunden in auftrag gegebene gestaltungsvorschläge oder konzeptionen sind eigenständige leistungen, die zu vergüten sind.
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das überlassene bildmaterial bleibt eigentum des bildjournalisten, und zwar auch in dem fall, daß schadensersatz hierfür
geleistet wird.
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der kunde hat das bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an dritte nur zu geschäftsinternen zwecken
der sichtung, auswahl und technischen verarbeitung weitergeben.
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reklamationen, die den inhalt der gelieferten sendung oder inhalt, qualität oder zustand des ,bildmaterials betreffen, sind
innerhalb von 48 stunden nach empfang mitzuteilen. anderenfalls gilt das bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und
wie verzeichnet zugegangen.
iii. nutzungsrechte
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der kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches nutzungsrecht zur einmaligen verwendung.
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ausschließliche nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche exclusivrechte oder sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden und bedingen einen aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige grundhonorar.
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mit der lieferung wird lediglich das nutzungsrecht übertragen für die einmalige nutzung des bildmaterials zu dem vom kunden
angegebenen zweck und in der publikation und in dem medium oder datenträger, welche/-s/-n der kunde angegeben hat oder
welche/-s/-r sich aus den umständen der auftragserteilung ergibt. im zweifelsfall ist maßgeblich das objekt (zeitung,
zeitschrift usw.), für das das bildmaterial ausweislich des lieferscheins oder der versandadresse zur verfügung gestellt
worden ist.
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jede über ziffer 3. hinausgehende nutzung, verwertung, vervielfältigung, verbreitung oder veröffentlichung ist
honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen zustimmung des bildjournalisten. das gilt insbesondere für:
- eine zweitverwertung oder zweitveröffentlichung, insbesondere in sammelbänden, produktbegleitenden prospekten, bei
werbemaßnahmen oder bei sonstigen nachdrucken,
- jegliche bearbeitung, änderung oder umgestaltung des bildmaterials,
- die digitalisierung, speicherung oder duplizierung des bildmaterials auf datenträgern aller art (z.b. magnetische,
optische, magnetooptische oder elektronische trägermedien wie cd-rom, cdi, disketten, festplatten, arbeitsspeicher,
mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen verarbeitung des bildmaterials gem. ziff.iii 3. agb dient,
- jegliche vervielfältigung oder nutzung der bilddaten auf cd-rom, cdi, disketten oder ähnlichen datenträgern,
- jegliche aufnahme oder wiedergabe der bilddaten im internet oder in online- datenbanken oder in anderen elektronischen
archiven (auch soweit es sich um interne elektronische archive des kunden handelt),
- die weitergabe des digitalisierten bildmaterials im wege der datenfernübertragung oder auf datenträgern, die zur
öffentlichen wiedergabe auf bildschirmen oder zur herstellung von hardcopies geeignet sind.
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veränderungen des bildmaterials durch foto-composing, montage oder durch elektronische hilfsmittel zur erstellung eines
neuen urheberrechtlich geschützten werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher zustimmung des bildjournalisten und nur
bei kennzeichnung mit [m] gestattet. auch darf das bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt bildjournalistiert oder
anderweitig als motiv benutzt werden.
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der kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten nutzungsrechte ganz oder teilweise auf dritte, auch nicht auf andere
konzern- oder tochterunternehmen, zu übertragen.
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jegliche nutzung, wiedergabe oder weitergabe des bildmaterials ist nur gestattet unter der voraussetzung der anbringung des
vom bildjournalisten vorgegebenen urhebervermerks.
iv. honorare
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es gilt das vereinbarte honorar. ist kein honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen
bildhonorarübersicht der mittelstandsgemeinschaft foto-marketing (mfm). das honorar versteht sich zuzüglich der jeweils
gültigen mehrwertsteuer.
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das honorar gilt nur für die einmalige nutzung des bildmaterials zu dem vereinbarten zweck gemäß ziff.iii 3. oder 2. agb.
soll das honorar auch für eine weitergehende nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
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durch den auftrag anfallende kosten und auslagen (z.b. material-und laborkosten, modellhonorare, kosten für erforderliche
requisiten, reisekosten, erforderliche spesen etc.) sind nicht im honorar enthalten und gehen zu lasten des kunden.
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das honorar gemäß iv. 1. agb ist auch dann in voller höhe zu zahlen, wenn das in auftrag gegebene und gelieferte
bildmaterial nicht veröffentlicht wird. bei verwendung der aufnahmen als arbeitsvorlage für layout- und präsentationszwecke
fällt vorbehaltlich einer abweichenden vereinbarung ein honorar von mindestens dm 150,-- pro aufnahme an.
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das honorar ist spätestens binnen 3 wochen nach rechnungsstellung zu zahlen, soweit in der rechnung keine kürzere
zahlungsfrist angegeben ist. nach einer mahnung kommt der kunde in verzug. nach eintritt des verzugs ist das honorar mit
10% p.a. zu verzinsen. eine aufrechnung oder die ausübung des zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten forderungen des kunden zulässig.
v. rückgabe des bildmaterials
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das bildmaterial ist in der gelieferten form unverzüglich nach der veröffentlichung oder der vereinbarten nutzung,
spätestens jedoch 3 monate nach dem lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei belegexemplare. eine
verlängerung der 3-monatsfrist bedarf der schriftlichen genehmigung des bildjournalisten.
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überläßt der bildjournalist auf anforderung des kunden oder mit dessen einverständnis bildmaterial lediglich zum zwecke der
prüfung, ob eine nutzung oder veröffentlichung in betracht kommt, hat der kunde das bildmaterial spätestens innerhalb eines
monats nach erhalt zurückzugeben, sofern auf dem lieferschein keine andere frist vermerkt ist. eine verlängerung dieser
frist ist nur wirksam, wenn sie vom bildjournalisten schriftlich bestätigt worden ist
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die rücksendung des bildmaterials erfolgt durch den kunden auf dessen kosten in branchenüblicher verpackung. der kunde
trägt das risiko des verlusts oder der beschädigung während des transports bis zum eingang beim bildjournalisten
vi. vertragsstrafe, blockierung, schadensersatz
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bei jeglicher unberechtigten (ohne zustimmung des bildjournalisten erfolgten) nutzung, verwendung, wiedergabe oder
weitergabe des bildmaterials ist für jeden einzelfall eine vertragsstrafe in höhe des fünffachen nutzungshonorars zu
zahlen, vorbehaltlich weitergehender schadensersatzansprüche.
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bei unterlassenem, unvollständigem, falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem urhebervermerk ist ein auf schlag in
höhe von 100% des nutzungshonorars zu zahlen.
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bei nicht rechtzeitiger rückgabe des bildmaterials (blockierung) ist für die zeit nach ablauf der in ziff.v.1.oder 2.
gesetzten fristen eine vertragsstrafe zu zahlen in höhe von
- dm 0,50 pro tag und bild für s/w- oder color-abzüge oder dia-duplikate
- dm 2,-- pro tag und bild für dias, negative oder andere unikate
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für beschädigtes, zerstörtes oder abhandengekommenes bildmaterial ist schadensersatz zu leisten, ohne daß der
bildjournalist die höhe des schadens nachzuweisen hat in höhe von
- dm 80,-- pro s/w- oder colorabzug oder kb-dia-duplikat
- dm 250,-- pro mittel- oder großformat-dia-duplikat
- dm 1.500,-- pro dia-original, negativ oder anderem unikat
- dm 3.000,-- pro nicht wiederholbarem dia, negativ oder anderem unikat.
bei beschädigungen sind die sätze entsprechend dem grad der beschädigung und dem umfang der weiteren nutzungsmöglichkeit
herabzusetzen. grundsätzlich bleibt beiden vertragsparteien der nachweis vorbehalten, daß ein höherer bzw. geringerer
schaden eingetreten ist
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bei fehlendem belegexemplar oder bei abrechnung ohne belegexemplar oder bei abrechnung ohne angabe, welches bild an welcher
stelle in welcher publikation verwendet worden ist, ist eine vertragsstrafe in höhe von 50% des nutzungshonorars zu zahlen.
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durch diese zahlungen gemäß ziffer vi. werden keinerlei nutzungsrechte begründet.
vii.
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es gilt das recht der bundesrepublik deutschland als vereinbart, und zwar auch bei lieferungen ins ausland.
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nebenabreden zum vertrag oder zu diesen agb bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform.
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die etwaige nichtigkeit bzw. unwirksamkeit einer oder mehrerer bestimmungen dieser agb berührt nicht die wirksamkeit der
übrigen bestimmungen. die parteien verpflichten sich, die ungültige bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame
bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
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erfüllungsort und gerichtsstand ist, wenn der kunde vollkaufmann ist, der wohnsitz des bildjournalisten.
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